Merkblatt Schwendisee

Vorschriften für den Schwendisee Vom 1. Juni bis Ende Februar ist der Angelsport im Schwendisee für den Hechtfang geöffnet. Fischereiberechtigungen werden an Erwachsene, die das 18. Altersjahr erreicht haben und an Jugendliche im Alter von 12-18 Jahren abgegeben. Eine Fangbewilligung erhalten Gäste nur gegen SaNa-Nachweis. Ju-gendliche und Erwachsene ohne SaNa-Ausbildung dürfen fischen, wenn sie durch eine Person mit SaNa-Ausweis begleitet werden.

Grundsätzlich ist die Fischereiverordnung (FVO) vom 2. Dezember 2008 mit Nachtrag, Art. 8 Abs. 2c, per 1. Februar 2018 und das Fischerei-Gesetz vom 16. April 2008 zu beachten.

Wichtige Hinweise:

  • Der Fischfang darf nur mit der Angelrute ausgeübt werden.
  • Die gleichzeitige Verwendung von mehr als zwei Angelruten durch die gleiche Person ist NICHT gestattet.
  • Drei einfache Haken oder zwei Mehrfachhaken, ohne Widerhaken, sind gestattet (Art. 8 und 10 Fischereiverordnung).
  • Das Verwenden von lebenden Köderfischen ist verboten (Art. 11 FVO).
  • Die Mindestmasse für Hechte betragen 50 cm, die der übrigen Fischarten sind in der FVO angegeben (Anhang 2).
  • Die Fische sind sofort nach dem Fang, noch bevor ein neuer Köder gesetzt wird im Statistikformular oder Fangbuch einzutragen (mit Kugelschreiber oder wasserfestem Stift, kein Bleistift). Nach Ablauf der Berechtigung ist die Fangstatistik der zuständigen Ausgabestelle abzugeben (Fischereigesetz Art. 30).
  • Jede Angelfischerin und jeder Angelfischer tragen die Fischereibewilligung und einen Identitätsausweis jederzeit auf sich. Gegenüber kantonalen und privaten Aufsehern besteht Ausweispflicht (Art. 30 Fischereigesetz).
  • Die im Schwendisee vorkommenden Zander haben weder Schonmass noch -zeit. Gefangene Zander sind zu entnehmen (Pachtverfügung Amt für Natur, Jagd und Fischerei vom 4. November 2016).
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