Fischereiverein Obertoggenburg

I. NAME UND SITZ DES VEREINS

Art. 1 Unter dem Namen „Fischereiverein Obertoggenburg“ besteht mit Sitz in Nesslau ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

II. VEREINSZWECK

Art. 2 Der Verein erstrebt folgende Zwecke:

  • die Fischerei in den gepachteten Gewässern zu fördern, insbesondere in der Aufzucht tätig zu sein oder sich an Aufzuchten zu beteiligen;
  • die Vereinsgewässer rationell zu bewirtschaften, den Fischbestand und den Zustand der Gewässer zu überwachen;
  • drohenden Schäden für Fische und Gewässer nach Möglichkeit zu begegnen;
  • die Mitglieder durch Vorträge und Kurse in fischereilichen Belangen zu informieren und dadurch die sportgerechte Fischerei zu fördern;
  • durch Abgabe von Fischereiberechtigungen an Drittpersonen die Fischerei zu ermöglichen.

III. MITTEL

Art. 3 Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen insbesondere aus den Mitgliederbeiträgen, aus dem Erlös von Fischereiberechtigungen und aus Eintrittstaxen.

IV. ORGANISATION

Art. 4 Die Organe des Vereins sind:

  • die Vereinsversammlung
  • der Vorstand
  • die Revisionsstelle

Art. 5 Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Die Vereinsversammlung

Art. 6 Die ordentliche Vereinsversammlung findet alljährlich im Frühjahr statt. Ausserordentliche Vereinsversammlungen werden vom Vorstand nach Bedürfnis einberufen oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.

Art. 7 Die Vereinsversammlung ist den Mitgliedern unter Angabe der Traktanden mindestens 20 Tage vorher schriftlich bekanntzugeben

Art. 8 Anträge einzelner Mitglieder sind dem Vereinspräsidenten bis 31. Dezember vor der ordentlichen Hauptversammlung schriftlich einzureichen.

Art. 9 Jedes Aktiv- und Ehrenmitglied besitzt eine Stimme an der Vereinsversammlung.

Art.10 Wahlen und Abstimmungen finden offen statt, wenn die Vereinsversammlung kein anderes Vorgehen beschliesst.

Art.11 Die Beschlussfassung an der Vereinsversammlung erfolgt durch das Mehr der anwesenden Stimmberechtigten, soweit nicht etwas anderes in den Statuten festgelegt ist.

Art.12 Total- oder Teilrevisionen der Statuten können nur erfolgen, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder einer Hauptversammlung diesen zustimmen oder wenn dies auf Grund neuer kantonaler Vorschriften notwendig wird.

Art.13 Die Befugnisse der Vereinsversammlung sind:

  1. Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
  2. Abnahme des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung, sowie der Berichts der Revisions-stelle und Entlastung.
  3. Genehmigung des Budgets.
  4. Das Recht, die andern Vereinsorgane jederzeit abzuberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
  5. Festlegung des Mitgliederbeitrages und der Eintrittstaxe.
  6. Bestätigung der Aufnahme neuer Mitglieder; Ausschluss von Mitgliedern; Erledigung von Beschwerden gegen die geschäftsführenden Organe.
  7. Änderung oder Ergänzung der Statuten.
  8. Auflösung oder Fusion des Vereins.
  9. Beschlussfassung über alle andern der Vereinsversammlung von Gesetzes wegen übertrage-nen, durch die Statuten vorbehaltenen oder vom Vorstand an sie überwiesenen Geschäfte.

Der Vorstand

Art.14 Der Vorstand wird aus den Vereinsmitgliedern gewählt und besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert er sich selbst.

Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Beachtung einer 3-monatigen Kündigungsfrist auf Ende des Vereinsjahres zurücktreten.

Art.15 Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten unter Angabe der Traktanden, Ort und Zeit, so oft als es die Geschäfte erfordern. Die Einberufung geschieht in der Regel 10 Tage vorher. Über andere als in der Traktandenliste verzeichnete Geschäfte können gültige Beschlüsse nur gefasst werden, wenn sämtliche Mitglieder vertreten sind oder sich im Nachhinein ausdrücklich damit einverstanden erklären.

Art.16 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid.

Der Vorstand kann schriftlich auf dem Zirkularweg gültig beschliessen, wobei aber jedem Mitglied das Recht zusteht, die Behandlung des Geschäftes an einer Sitzung zu verlangen.

Art.17 Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

  1. Führung der ordentlichen Vereinsgeschäfte einschliesslich der ihm nach Fischereiverordnung,
  2. Fischereigesetz und Statuten obliegenden Aufgaben.
  3. Einberufung und Leitung der Vereinsversammlung, Vorbereitung der Traktanden und die Ausführung ihrer Beschlüsse.
  4. Vertretung des Vereins nach aussen einschliesslich der Befugnis, Streitfälle für den Verein gütlich oder rechtlich auszutragen.
  5. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern unter Vorbehalt der Zustimmung der Vereinsversammlung.

Art.18 Der Präsident oder im Verhinderungsfall der Vizepräsident lädt zu den Vorstandssitzungen und den Vereinsversammlungen ein und leitet sie. Er vertritt den Verein nach aussen. Der Präsident führt zusammen mit dem Aktuar oder Kassier die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein. Der Aktuar oder Kassier führt das Mitgliederverzeichnis. Der Aktuar erstellt das Protokoll der Vorstandssitzungen und der Vereinsversammlungen und besorgt die Korrespondenz.

Der Kassier ist für das Rechnungswesen verantwortlich und legt der Vereinsversammlung Rechenschaft ab.

Die Revisionsstelle

Art.19 Die Revisionsstelle besteht aus drei Mitgliedern.

Art.20 Mindestens zwei Mitglieder prüfen die Jahresrechnung und die Geschäfte und legen der Vereinsversammlung Bericht und Antrag vor.

Die privaten Fischereiaufseher

Art.21 Die privaten Fischereiaufseher werden vom Vorstand bestimmt unter Vorbehalt der Zustimmung des Amts für Natur, Jagd und Fischerei.

Sie kontrollieren die Pachtgewässer und melden Verstösse gegen fischereirechtliche Vorschriften den zuständigen Behörden (Polizei) und dem Präsidenten.

V. MITGLIEDSCHAFT

Kategorien/Höchstzahl:

Art.22 Der Verein besteht aus:

a) Aktivmitgliedern. Die Höchstzahl beträgt 230
b) Ehrenmitgliedern
c) Passivmitgliedern (nicht fischende Mitglieder)

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Art.23 Aktivmitglied kann werden, wer das 18. Altersjahr zurückgelegt hat und gut beleumundet ist.

a) In erster Linie sind im Einzugsgebiet der Pachtgewässer wohnhafte Schweizerbürger zu berück-sichtigen. Solchen Bewerbern darf die Aufnahme nicht verweigert werden, solange die in Art. 22 festgesetzte Höchstzahl der Mitglieder nicht erreicht ist. Ausländer mit Niederlassungsbewilligung im Einzugsgebiet der Pachtgewässer sind den Schweizerbürgern gleichgestellt
b) In zweiter Linie sind Interessenten zu berücksichtigen, die im übrigen Kantonsgebiet wohnhaft sind.
c) Ausserhalb des Kantons wohnhafte Interessenten können nur unter Vorbehalt der Vorzugsrechte gemäss lt. a und b aufgenommen werden.
d) Hotels, die bisher einer Fischpacht zugeteilt sind, behalten ihre Berechtigung bei einem Wechsel, sofern sich der neue Eigentümer, Pächter, Gerant oder Geschäftsführer sofort um die Mitgliedschaft bemüht.

Ist die Höchstzahl der Mitglieder erreicht, so werden die Neuanmeldungen zeitlich registriert (Warteliste). Sie werden dem Eingangsdatum nach in den Fischereiverein aufgenommen, sobald ein Platz frei wird. Die Aufnahme erfolgt jeweils an der nächsten Hauptversammlung.

Der Verein ist nicht verpflichtet, einem neu aufgenommenen Mitglied sofort ein Fischrecht zuerteilen. Darüber bestimmt der Vorstand

Art.24 Über die Aufnahme zum Aktivmitglied oder die Abweisung des Gesuchsstellers entscheidet der Vorstand. Die Vereinsversammlung hat die Aufnahme zu bestätigen. Personen, die sich um den Verein oder die Fischerei hervorragende Dienste erworben haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Vereinsversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Art.25 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod.

Art.26 Der Austritt aus dem Verein kann durch eine schriftliche Kündigung auf Ende des Vereinsjahres (31. Dezember) erfolgen.

Art.27 Der Vorstand kann Mitglieder aus dem Verein ausschliessen, wenn:

a) sie die Statuten des Vereins, das Nutzungsreglement, das Fischereireglement oder die fischereirechtlichen gesetzlichen Bestimmungen verletzen;

b) sie ihre finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllen.

Art.28 Ausgeschlossene Mitglieder können innert 30 Tagen an den Vorstand zuhanden der Vereinsversammlung Einsprache erheben.

Art.29 Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Art.30 Die Aktiv- und Ehrenmitglieder stehen in gleichen Rechten und Pflichten, soweit statutarisch nichts anderes vorgesehen ist.

Art.31 Aktiv- und Ehrenmitglieder haben das Stimm- und Wahlrecht an der Vereinsversammlung. Passivmitglieder haben kein Stimmrecht.

Art.32 Jedes Aktiv- und Passivmitglied ist verpflichtet, den Mitgliederbeitrag und die allfällige Eintritt-taxe bis 30. April des laufenden Jahres zu bezahlen; die Ehrenmitglieder sind von dieser Pflicht befreit.

Art.33 Jedes Aktivmitglied ist verpflichtet, Wahrnehmungen über Verstösse gegen fischereirechtliche Vorschriften oder über Gewässerverunreinigungen den zuständigen Behörden (Polizei) und dem Präsidenten zu melden.

VI. AUFLÖSUNG oder FUSION

Art.34 Die Vereinsversammlung kann, sofern zwei Drittel sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder zu-stimmen, die Auflösung oder Fusion des Vereins beschliessen. Wenn die Vereinsversammlung nicht besondere Liquidatoren beauftragt, findet die Liquidation oder Fusionsverhandlung durch den Vorstand statt.

Über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung entscheidet die Vereinsversammlung auf Vorschlag des Vorstands.

VII. SCHIEDSGERICHT

Art. 35 Über Streitfragen zwischen einzelnen Organen des Vereins oder zwischen Organen und Mit-gliedern bezüglich der Anwendung von Statuten und Reglementen entscheidet ein Schiedsgericht. Die Vereinsversammlung wählt drei an der betreffenden Streitfrage unbeteiligte Vereinsmitglieder in das Schiedsgericht.

Diese Statuten wurden an der Hauptversammlung vom 10. März 2012 genehmigt und ersetzen jene vom 4. März 2006.

Der Präsident: Jos. Stäheli

Der Aktuar: Jörg Anderegg

Ebnat-Kappel, 10. März 2012

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