Fischereivorschriften Fliessgewässer

Vorschriften für die Fischerei in den Fliessgewässern des FV Obertoggenburg
(Thur, Dürrenbach, Wiss Thur, Luteren, Lütisbach, Steintaler Bach)

Der Fischereiverein Obertoggenburg stellt die vom Kanton St. Gallen ab 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2032 gepachteten Gewässer seinen Mitgliedern und Gästen zum Fischen zur Verfügung.

Dabei gelten folgende Bestimmungen und Regeln:

Die Fischerei muss gesetzeskonform, tierschutzgerecht und möglichst schonend für die Fische und deren Lebensraum ausgeführt werden.

Grundlagen dafür sind folgende Gesetze und Vorschriften:

  • Fischereigesetz des Kantons St. Gallen (Fischereigesetz)
  • Fischereiverordnung des Kantons St. Gallen (FV)
  • Schweizerische Tierschutzverordnung Absatz 4 (TSchV)

Wer darf fischen?

Kinder (0 – 11 Jahre)

  • Nur in Begleitung eines Vereinsmitgliedes.
    (Erziehungsberechtigter oder deren Stellvertreter)
  • Es darf nur eine Rute im Einsatz sein, das Vereinsmitglied darf nicht gleichzeitig fischen.
  • Es wird keine Gästekarte benötigt.

Jugendliche (12 – 17 Jahre)

  • Jugendliche im Alter von 12 bis 17 Jahren mit SANA Ausweis und gültiger Gästekarte oder Jugend-Jahreskarte.
  • Bis zum vollendeten 15. Altersjahr dürfen Jugendliche mit SANA Ausweis nur in Begleitung einer erwachsenen Person (über 18 Jahre) fischen.
  • Ab dem 16. bis zum vollendeten 17. Altersjahr dürfen Jugendliche mit SANA Ausweis allein im gesamten Vereinsgebiet fischen.
  • Jugendliche ohne SANA Ausweis dürfen in Begleitung eines Vereinsmitgliedes fischen.
    Es darf nur eine Rute im Einsatz sein, das Vereinsmitglied darf nicht gleichzeitig fischen und ist für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich. Es wird keine zusätzliche Gästekarte benötigt.

Erwachsene (ab 18 Jahre)

  • Erwachsene ab 18 Jahren mit SANA Ausweis als Vereinsmitglied oder mit gültiger Gästekarte.
  • Erwachsene ohne SANA Ausweis dürfen, um die Fischerei auszuprobieren, in Begleitung eines Vereinsmitgliedes fischen. Es darf jedoch nur eine Rute im Einsatz sein, das Vereinsmitglied darf nicht gleichzeitig fischen und ist für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich. Es wird keine zusätzliche Gästekarte benötigt.

Wann darf gefischt werden?

Das Fischen in unseren Fliessgewässern ist nur zwischen dem 16. März und dem 30. September erlaubt.

Wo darf gefischt werden?
Grundsätzlich darf in allen gepachteten Gewässern gefischt werden, siehe Streckenabschnitte im Fangbuch.

Einschränkungen (Fischen verboten):

  • Schonstrecke des Kantons vom 3. Giessenfall (unterhalb Gumpen) bis Schneiterbrücke in Nesslau. Gemäss Hinweistafeln.
  • Im markierten Bereich der Fischtreppe Roos, Ebnat-Kappel
  • In den Aufzuchtbächen des Vereins, nämlich Stocknerbach, Oberlauf Lütisbach, Löchlibach, Risibach, Stigenbach (Schlatterbach), Stampfbach, etc.
  • Von Brücken oder hohen Böschungen bei denen keine Möglichkeit besteht den Fisch schonend anzulanden. (Art. 100 Abs. 1, TSchV)
  • Während der Sommerzeit von 23.00 bis 04.00 Uhr und während der übrigen Zeit von 19.00 bis 06.00 Uhr.

Ausgeschiedene Strecke für die Fliegenfischerei:
Fischen nur mit der Fliegenrute erlaubt ist im markierten Teilbereich der Strecke 2, das heisst ab Horb (2’738’722 / 1’227’888) bis Steg/Starkenbach (2’737’982 / 1’227’745), Alt St. Johann, und nur in der Zeit vom 16. März bis 15. September.

Amtliches Verbot
1. Die Fischerei auf die Äsche ist im ganzen Pachtgebiet gesperrt. Fänge sind sofort und schonend zurückzusetzen und nur eine geschätzte Grösse in die Fangstatistik/das Fangbuch einzutragen.
2. In der Strecke Höhe Bergbahn Alt St. Johann/Sellamatt bis Steinbruch Starkenbach gilt vom 1. Februar bis 31. Mai zum Schutz der Äschen-Laichgruben ein absolutes Watverbot.

Fangzahl:
Pro Tag und Person ist die Fangzahl auf fünf Edelfische beschränkt.
Pro Saison dürfen maximal 40 Edelfische je Person gefangen werden.
Die maximalen Fangzahlen gelten für die Fliessgewässer und stehenden Gewässer zusammen.

Fangmass für Bachforellen:
32 cm Strecke 8, ab Horbenwasserfall bis Gerenbach (Grenze Ebnat-Kappel/Wattwil)
25 cm übrige Thur und Seitenbäche.

Fanggerät:
Der Fischfang darf nur mit der Angelrute ausgeübt werden. Eine Rute mit einer Anbissstelle mit Einfachhaken ohne Widerhaken (Mehrfachhakenverbot). (Art. 8 und 10, FV).

Köderfische:
Das Verwenden von lebenden Köderfischen ist verboten (Art. 11, FV).

Aufsichtsorgane:

  • kantonale Fischereiaufseher
  • private Fischereiaufseher des Vereins
  • Polizei, Wildhut

 Ausweispflicht gemäss Fischereigesetz:
Jede Fischerin und jeder Fischer trägt das Fangbuch mit der Fischereibewilligung und einen Identitätsausweis jederzeit auf sich. Gegenüber den Aufsichtsorganen besteht Ausweispflicht.

Gästekarten:
Gästekarten können vom 1. Mai bis 15. September digital über die App Angelroute gekauft werden.

Bei besonderen Ereignissen, z.B. Niedrigwasser, erhöhter Wassertemperatur, kann der Vorstand die Ausgabe von Gästekarten einstellen und bereits verkaufte Karten für eine bestimmte Zeit sperren.

Weitere Informationen und Vorschriften zu unseren Gästekarten sind auf unsere Homepage publiziert. (www.fv-obertoggenburg.ch/fischen/gaestekarten)

Fangstatistik:
Die Fische sind sofort nach dem Fang, noch bevor ein neuer Köder ins Wasser gesetzt wird, im Fangbuch (mit Kugelschreiber oder wasserfestem Stift) oder der App einzutragen. Das Fangbuch ist bis spätestens am 15. Oktober dem Statistikführer (Adresse aufgedruckt) einzusenden. Verspätete Abgabe löst eine Bearbeitungs- und Mahngebühr von Fr. 50.00 aus. (Art. 30, Fischereigesetz).

Gewässerverschmutzungen:
Beobachtungen von Gewässerverschmutzungen, Fischsterben oder anderen Unregelmässigkeiten sind sofort der kantonalen Notrufzentrale (Tel. 117) zu melden. Weiter soll auch der kantonale Fischereiaufseher sowie der Gewässerbewirtschafter (siehe Vorstand) informiert werden.

Diese Vorschriften wurden am 7. Januar 2026 durch den Vorstand genehmigt und per sofort in Kraft gesetzt. Sie ersetzen die Vorschriften vom 8. Januar 2025.

Präsident:  Patrick Rutz                   Aktuar:  Reto Aerne

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